7.2.2. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. Februar 2012 hätte der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Bereichsleiter Konfektionierung/Produktion" bei der M. ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2012 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'700.00 erzielt (vgl. VB 11 S. 2, VB 13.1 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung einer zusätzlich (anstelle eines 13. Monatslohnes [VB 11 S. 2]) ausgerichteten jährlichen Gratifikation von Fr. 6'000.00 (vgl. Jahreslohnkonto 2010; VB 13.3) betrug das massgebende Valideneinkommen mithin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Juli 2012) Fr. 74'400.00 ([Fr. 5'700.00 x 12] + Fr. 6'000.00).