E. vom 12. Februar 2021 indessen nicht entnehmen. Vielmehr hielt dieser fest, dass von August 2011 bis Dezember 2012 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei. Von Januar 2013 bis Januar 2014 habe eine mindestens 50%ige, ab Februar 2014 überwiegend wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestanden (vgl. VB 248.3 S. 76, S. 84 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.1. hiervor) demnach ohne weiteres erfüllt (Eintritt des Gesundheitsschadens: 25. Juli 2011 [vgl. VB 3 S. 7]).