7. Die Beschwerdegegnerin ging alsdann in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 davon aus, dass beim Beschwerdeführer bereits "seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 25.07.2011" eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, da sich der medizinische Sachverhalt seither "nicht wesentlich verändert ha[be]". Mangels einer mindestens 40%igen Einschränkung der "Arbeits- und Leistungsfähigkeit" seien die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch somit nicht erfüllt (vgl. VB 264 S. 1 f.). Ein solcher Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit lässt sich dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E. vom 12. Februar 2021 indessen nicht entnehmen.