abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, namentlich die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 248.3 S. 74; siehe auch VB 248.3 S. 84 f.).