6.4. Es liegen mithin keine konkreten Indizien vor, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E. vom 12. Februar 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2021 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Diesen kommt somit Beweiswert zu und der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig - 13 -