nicht ab, sondern stellte vielmehr die Diagnosen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden Anpassungsstörung. Gleichzeitig erachtete er jedoch dessen Verhalten durch bewusstseinsnahe Anteile (mit-)gesteuert (vgl. VB 248.3 S. 69 f.). Diese Einschätzung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch gestützt auf die gesamte Aktenlage sowie dessen Verhalten im Rahmen der Begutachtung – ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig begründet.