Dr. med. E. fand im Rahmen seiner klinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer "Hinweise auf eine bewusstseinsnahe verbale Aggravation in der Beschwerdeschilderung im Sinne eines negativen Impression-Mana- gements" (vgl. VB 248.3 S. 44 f.). Im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung wies er anschliessend darauf hin, dass zwar gesamthaft Beschwerden mit "krankheitswertige[m] Charakter" vorlägen, das angegebene Ausmass und deren Qualität jedoch überwiegend wahrscheinlich eine deutliche bewusstseinsnahe aggravatorische Komponente enthielten. Er sprach dem Beschwerdeführer mithin ein krankheitswertiges psychisches Leiden - 12 -