6.2.2. Weiter gehört es zu den Aufgaben eines Gutachters, einen Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen darzulegen. Dazu zählen auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben und Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3).