VB 261 S. 7). Er zeigte überzeugend und nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung erfüllt und "reaktiv ausgelöste depressive Erlebensweisen" lediglich "eingebettet in die Grunderkrankung" seien bzw. maximal den Schweregrad einer Anpassungsstörung erreichen könnten (vgl. VB 248.3 S. 70 ff., insbesondere S. 73; siehe hierzu auch VB 261 S. 7). Hinzu kommt, dass Dr. med. E. mit seiner Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht alleine steht, wurde doch diese auch von Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere Medizin, T., gestellt (vgl. VB 119 S. 4; VB 127 S. 2).