E. beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Dr. med. E. nahm eine kritische Würdigung der Fachberichte der behandelnden Psychiater sowie der psychiatrischen Vorgutachten, so auch der darin wiederholt gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, vor (vgl. VB 248.3 S. 56 ff.; VB 261 S. 7).