6.2. 6.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine von sämtlichen behandelnden Fachärzten und Vorgutachtern abweichende Diagnosestellung durch Dr. med. E. beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen).