des internistischen Teilgutachtens der SMAB vom 11./14. Februar 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Leiden mit (langandauernder) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. VB 206.4 S. 9 ff., VB 206.5 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer führte denn auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens selber aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen "das Hauptproblem darstell[t]en" (vgl. Einwandschreiben vom 30. April 2021; VB 256 S. 2).