5.3. Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. vom 12. Februar 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2021 abgestellt werden darf, weil erstens der Beschwerdeführer vor der Beauftragung von Dr. med. E. trotz eingeräumter Gelegenheit