ihrem Schreiben vom 11. September 2020 das Vorliegen einer allfälligen Zwangsstörung nicht hatten abschliessend beurteilen können und selber eine Verlaufsbegutachtung vorgeschlagen hatten (vgl. VB 232 S. 2 f.), ordnete die Beschwerdegegnerin – nach damaliger Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 234 S. 3) – eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an. - 10 -