5.2.2. Hinzu kommt, dass das psychiatrische Teilgutachten der SMAB vom 12. März 2020 sowie deren interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 30. März 2020 einen wesentlichen inhaltlichen Mangel aufweisen: So gingen die SMAB-Gutachter sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von einer (einzig psychiatrisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit von 35 % aus, wobei sich ihren Ausführungen zum zeitlichen Verlauf nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sie deren Beginn auf -9-