Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer liess sich jedoch in der Folge nicht weiter vernehmen und brachte auch nach Erstattung des Gutachtens gegenüber der Beschwerdegegnerin einzig materielle Einwände, vor allem in medizinischer Hinsicht, an, ohne das Gutachten als solches in Frage zu stellen (vgl. VB 252 S. 1 ff., VB 256, VB 257). Der (erst) beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, bei jenem Gutachten handle es sich um eine unzulässige "second opinion", ist daher verspätet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).