5.2. 5.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 vor Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E. vom 12. Februar 2021 ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt, Einwände gegen die neue Begutachtung vorzubringen (vgl. VB 237 S. 1 f.). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer liess sich jedoch in der Folge nicht weiter vernehmen und brachte auch nach Erstattung des Gutachtens gegenüber der Beschwerdegegnerin einzig materielle Einwände, vor allem in medizinischer Hinsicht, an, ohne das Gutachten als solches in Frage zu stellen (vgl. VB 252 S. 1 ff., VB 256, VB 257).