5. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gutachten von Dr. med. E. vom 12. Februar 2021 handle es sich um eine unzulässige "second o- pinion". Die SMAB-Gutachter hätten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 30. März 2020 alle massgebenden Fragen beantwortet, ohne dass noch Klärungsbedarf bestanden habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nochmals eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 6).