4.2. 4.2.1. Dr. med. E. stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin neu in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2021 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; vgl. VB 248.3 S. 69 f.). Es liege beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in jedweder Tätigkeit vor (vgl. VB 248.3 S. 74; vgl. auch VB 248.3 S. 84 f.). -7-