4.1.6. In einer Stellungnahme vom 21. September 2020 hielt RAD-Psychiater Dr. med. K. fest, es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung im Sinne einer Verlaufsbegutachtung "dringend" angezeigt. Es sei im SMAB-Gutach- ten vom 30. März 2020 in der Tat das Ausmass einer mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegenden Zwangsstörung nicht ausreichend abgeklärt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht erscheine aktuell unklar, welche Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, ob diese durch medizinische Massnahmen noch verbessert werden könne und welche Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe (vgl. VB 234 S. 3).