Mit Blick auf den bisherigen Krankheitsverlauf sei eine solche Verschlechterung aber als allenfalls bloss vorübergehende Akzentuierung des psychiatrischen Krankheitsbildes einzustufen. Die Beurteilung einer allfälligen dauerhaften Verschlechterung könne allerdings nur im Zuge einer Verlaufsbegutachtung erfolgen (vgl. VB 232 S. 2 f.).