4.1.5. Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. VB 230) nahmen die SMAB-Gutachter am 11. September 2020 ergänzend Stellung. Sie hielten fest, dass die Ausführungen von Dr. med. J. nicht geeignet seien, um ihre diagnostische und versicherungspsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung zu ändern. Es sei zwar möglich, dass sich seither die Zwangsstörung deutlich verstärkt habe. Mit Blick auf den bisherigen Krankheitsverlauf sei eine solche Verschlechterung aber als allenfalls bloss vorübergehende Akzentuierung des psychiatrischen Krankheitsbildes einzustufen.