auszuschliessen. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Gutachtensituation ein stabileres Gesundheitsbild dargestellt habe, als tatsächlich vorliege. Er empfehle daher, den SMAB-Gutachern die neu eingereichten Berichte von Dr. med. J. samt Eingabe des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme zukommen zu lassen und bei Bedarf eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durchzuführen (vgl. VB 228).