4.1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., vom 22. Mai 2020 (vgl. VB 222 S. 4 ff.) eine laufende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend. Er habe aus Scham gegenüber den SMAB-Gutachtern gewisse Beschwerden nicht genannt und diese hätten – mangels einer Fremdanamnese – einen wesentlichen Teil seiner Beeinträchtigung, namentlich seine Zwangsstörung, nicht berücksichtigt. Es sei daher bei ihnen eine Neubeurteilung einzuholen (vgl. VB 222 S. 1 ff.).