"1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 6. August 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzliche Invalidenrente, mindestens jedoch eine Viertelsrente, ab Juli 2012 zu zahlen. 2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen. 4. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.