1.2. Im Anschluss an die Rückweisung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der D., Q., vom 5. Oktober 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens. Mit Urteil VBE.2017.918 vom 17. Juli 2018 hiess das hiesige Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.