{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-360_2022-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4800", "Checksum": "6eaa3849d57234e8e5e946859186d10b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.03.2022 VBE.2021.360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Januar 2012 wegen eines\n\"Burnouts\" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)\nan. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sowie\nRücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 9. März 2015\nab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das\nhiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.236 vom 24. September\n2015 die Verfügung vom 9. März 2015 auf und wies die Sache zur weiteren\nAbklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nIm Anschluss an die Rückweisung veranlasste die Beschwerdegegnerin\neine Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das bidisziplinäre\nGutachten der D., Q., vom 5. Oktober 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens. Mit\nUrteil VBE.2017.918 vom 17. Juli 2018 hiess das hiesige Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.3.\nDie Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Swiss Medical Assess-\nment- and Business-Center AG, Bern (SMAB), ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 30. März 2020). Nachdem sie im Rahmen des\nVorbescheidverfahrens bei der SMAB eine ergänzende Stellungnahme\neingeholt hatte (Stellungnahme vom 11. September 2020), veranlasste sie\nbei Dr. med. E., Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., eine neue psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom\n12. Februar 2021). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren\nund Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. E. (Stellungnahme vom 29. Juni 2021) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung\nvom 6. August 2021 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers wiederum ab.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2021\nfristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n-3-\n\n\"1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 6. August 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzliche Invalidenrente, mindestens jedoch eine\nViertelsrente, ab Juli 2012 zu zahlen.\n2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.\n3. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des\nrechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.\n4. Unter o/e Kostenfolge.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 21. September 2021 wurden\ndie B. sowie die C. als berufliche Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 28. September 2021\nbzw. vom 30. September 2021 je verzichteten.\n\n2.4.\nMit Eingaben vom 21. November 2021, vom 15. Februar 2022 sowie vom\n8. März 2022 reichte der Beschwerdeführer insgesamt drei Berichte der\nPsychiatrischen Dienste H. (PD H.) vom 18. November 2021, vom 28. Dezember 2021 sowie vom 7. März 2022 ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen\nVerfügung vom 6. August 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 264) zu\nRecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.\n\n2.\n2.1.\nAnspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder\ndie Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare\nEingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind\nund nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)\nsind (Art. 28 Abs. 1 IVG).\n-4-\n\n2.2.\nInvalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder\npsychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung\nund Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nSozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).\n\n"}