5.2. 5.2.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Vertreter zu bezahlen. 5.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 17. September 2021 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.83 Stunden im Betrag von Fr. 4'227.50 und Barauslagen von Fr. 232.10, total somit Fr. 4'459.60, ausweist.