4.3. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Sache – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (Rechtsbegehren 3, Beschwerde S. 2) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den gesamten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. -6-