Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % ab Februar 2020 und 80 % ab September 2020 lässt sich aus den einzelnen Teilgutachten nicht nachvollziehen (VB 87.1/12). Das ZIMB-Gutachten erweist sich demnach für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum in diesem Punkt als unvollständig (vgl. E. 3.1.), sodass darauf nicht abgestellt werden kann.