lung zugestanden werden sollten, auf das Jahr 2018 festgelegt werden könne (VB 87.6/5). Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1/8); frühestmöglicher Rentenbeginn war demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der 1. Februar 2020. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % ab Februar 2020 und 80 % ab September 2020 lässt sich aus den einzelnen Teilgutachten nicht nachvollziehen (VB 87.1/12).