Für die Vergangenheit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Bis Februar 2020 habe sich die Beschwerdeführerin sodann noch in stationärer Behandlung befunden und seitens Dr. F. sei eine Arbeitsunfähigkeit Ende April/Mai attestiert worden (VB 87.4/11). Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass auf neurologischem Gebiet keine invalidisierenden Erkrankungen vorliegen würden (VB 87.5/7). Dem otorhinolaryngologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass der Zeitpunkt des Auftretens einer otoneurologischen Beschwerdesymptomatik, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erho-