4.2. Der internistische Gutachter führte im Teilgutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2018, dem Beginn der Gewichtsabnahme, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe (VB 87.3/11). Der psychiatrische Gutachter attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit seit dem 15. September 2020 (Untersuchungstag; vgl. VB 87.4/1). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit äusserte er sich wie folgt: Für die Vergangenheit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.