Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Januar 2019 bis Februar 2020 könne ab Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab September 2020 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Zur Begründung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Gesamt-Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit aus allgemeininternistischer und otorhinolaryngologischer Sicht leicht eingeschränkt sei. Die in den Fachgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe aber nicht addiert werden, da für die jeweiligen Ruhepausen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Aus neurologischer und