Die angestammte Tätigkeit als Juristin und andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag zumutbar. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten. Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sollten gemieden werden). Sowohl in der angestammten als auch in einer -4-