3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung einer erneuten psycholo- gisch-psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach Abnahme der vorgenannten Beweise neu zu beurteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."