" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 8. Juli 2021 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine volle IV-Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung einer erneuten psycholo- gisch-psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach Abnahme der vorgenannten Beweise neu zu beurteilen.