Diese Abklärungen haben ohne weitere Verzögerungen (vgl. E. 3.1) stattzufinden. Diese Rückweisung steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16 f.) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da die durchzuführenden Abklärungen einen bisher vollständig ungeklärten Sachverhalt (Arbeitsfähigkeitseinschätzung im retrospektiven Verlauf; Thoraxbeschwerden) betreffen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100). Bei diesem Ergebnis ist auf weitere Vorbringen in der Beschwerde (noch) nicht einzugehen. -8-