Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu umfassenden fachärztlichen Abklärungen (auch interdisziplinär) betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum. Diese Abklärungen haben ohne weitere Verzögerungen (vgl. E. 3.1) stattzufinden.