5. Zusammenfassend erweist sich das MGSG-Gutachten als lückenhaft, insbesondere betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf. Zudem erscheint es teilweise als nicht nachvollziehbar. Indem die Beschwerdegegnerin gleichwohl auf die gutachterlichen Einschätzungen abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz, da der anspruchsrelevante Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt war.