4.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit im retrospektiven Verlauf als unvollständig. Weder Dr. med. D. noch die weiteren Gutachter setzten sich mit den hiervor (beispielhaft) aufgeführten echtzeitlichen medizinischen Berichten und den dortigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander. Auch den ergänzenden gutachterlichen Ausführungen vom 24. und 30. November 2020 (VB 197) sowie vom 5. und 20. Mai 2021 -7-