J., Facharzt für Chirurgie, für den Zeitraum vom 11. November 2013 bis zum 18. November 2013 (VB 9.3 S. 3) bzw. ab dem 11. November 2013 für voraussichtlich 6-8 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (VB 9.2 S. 17). Gemäss Unfallschein wurde sodann eine – soweit entzifferbar – durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 11. November 2013 für eine längere Dauer (letzter Besuch am 2. Juni 2015) attestiert (VB 47 S. 2). Dr. med. J. führte in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei "momentan" zu 100 % arbeitsunfähig; die Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten mit "wechselhaften" Belastungen ohne Überanstrengung