Ausserdem hätten die Gutachter ausgeführt, das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers sei schlecht. Tatsächlich seien aber während der vom Physiotherapeuten durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zwischen den Übungen Pausen bis zu 30 Minuten durchgeführt worden, damit sich der Beschwerdeführer habe erholen können (VB 208 S. 7). Der Beschwerdeführer reichte mit der Einwandergänzung vom 24. März 2021 weitere medizinische Unterlagen ein (VB 208 S. 13 ff.), die nach Rücksprache mit dem RAD (VB 210) den Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet wurden (VB 214). Diese nahmen mit Schreiben vom 5. bzw. 20. Mai 2021 (VB 214 S. 2 ff.)