3.4. Im Rahmen der ergänzenden Einwände gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 (VB 198; 208) wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass die im Gutachten erwähnten Laborbefunde (VB 195.1 S. 32) nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin seien (VB 208 S. 8) und zudem seit Mitte September 2019 Thoraxschmerzen bestünden, die im Rahmen der Begutachtung nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt worden seien (VB 208 S. 6). Ausserdem hätten die Gutachter ausgeführt, das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers sei schlecht.