3.3. Mit Ergänzungsfragen vom 17. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Gutachter unter anderem darauf hin, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht ab 19. August 2013 fehle (VB 196). Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte Dr. med. D. diesbezüglich Folgendes mit: "Ab dem 19.08.2013 besteht gesamthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit eine 100 % Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0%), zumal bis 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit vorlagen" (VB 197 S. 2).