Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, weitere Abklärungen zu treffen. Erst auf Intervention des Beschwerdeführers vom 14. August 2018 hin tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (VB 78 S. 1 f.; VB 79), gewährte dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen (VB 96) und liess ihn polydisziplinär begutachten (VB 195.1 – 195.7).