3. 3.1. Nachdem das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.326 vom 18. Oktober 2016 (VB 75) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2016 aufgehoben und befunden hatte, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen habe, war die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.1. hiervor) angehalten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im retrospektiven Verlauf spätestens ab dem 1. Oktober 2013 (ein Jahr vor dem frühest möglichen Rentenbeginn) abzuklären. Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, weitere Abklärungen zu treffen.