Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2021 zu Recht verneint hat; insbesondere ist fraglich, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt bei Anmeldung vom 15. April 2014 (VB 6) unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2014.