1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. April 2014 wegen Fussbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 einen Leistungsanspruch. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2016.326 vom 18. Oktober 2016 aufgehoben, und die Sache wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.