{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-357_2022-02-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4557", "Checksum": "e540026574e06191e05cbf8bd44134b3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.357"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.02.2022 VBE.2021.357"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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April 2014 wegen Fussbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte\nmit Verfügung vom 10. Mai 2016 einen Leistungsanspruch. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau\nVBE.2016.326 vom 18. Oktober 2016 aufgehoben, und die Sache wurde in\nteilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen.\n\nAm 11. Mai 2018 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall an\nbeiden oberen Extremitäten und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein, nahm Rücksprache mit\ndem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2019 Integrationsmassnahmen. Die in\nder Folge durchgeführten Massnahmen wurden aufgrund eines instabilen\nGesundheitszustands mit Mitteilung vom 11. Oktober 2019 abgeschlossen.\nNach weiteren Abklärungen (insbesondere Einholen medizinischer Berichte [u.a. Suva-Akten]) und nochmaliger Rücksprache mit dem RAD\nwurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 eine Begutachtung angeordnet und\nder Beschwerdeführer durch die Medizinisches Gutachterzentrum Region\nSt. Gallen GmbH (MGSG) polydisziplinär begutachtet (MGSG-Gutachten\nvom 20. August 2020). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens\n(inkl. Rücksprache mit dem RAD und Eingang einer zusätzlichen gutachterlichen Stellungnahme) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung\nvom 17. Juni 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2021\nfristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\"1.\nEs sei die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer\ndie gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.\n\n3.\nEventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.\n-3-\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\n[…]\n\nEs sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Verfügung vom 8. September 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin bei, welche mit\nSchreiben vom 14. September 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 12. November 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2021 zu Recht\nverneint hat; insbesondere ist fraglich, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.\n\nDer frühestmögliche Rentenbeginn fällt bei Anmeldung vom 15. April 2014\n(VB 6) unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29\nAbs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2014.\n\n2.\n2.1.\nIm sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben\nVersicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und\nohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und\nArt. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105;\n130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).\nDer Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).\n-4-\n\n"}